Das wichtigste auf einen Blick:
- Es besteht keine allgemeine Aufbewahrungsfrist für Bauakten
- Bauunternehmer müssen steuer- und geschäftsrelevante Dokumente bis zu 10 Jahre aufbewahren
- Architekten und Ingenieure sollte Bauakten zur Sicherung Ihrer Rechtsposition dauerhaft bzw. mind. 30 Jahre aufbewahren
- Die digitale Aufbewahrung von Bauunterlagen bietet zahlreiche Vorteile gegenüber analoger Archivierung
Was ist eine Bauakte?
Eine Bauakte ist eine umfassende Sammlung aller relevanten Dokumente, die während der Planung, Genehmigung, Ausführung und Abnahme eines Bauvorhabens entstehen. Sie dient nicht nur der reibungslosen Durchführung des Projekts, sondern erfüllt auch eine wichtige Nachweisfunktion nach Abschluss des Bauvorhabens.
Dies ist insbesondere im Falle von Rechtsstreitigkeiten oder behördlichen Prüfungen von Bedeutung. Durch die Aufbewahrung der Bauakten wird die eigene Rechtsposition gesichert, und im Nachhinein können etwaige Fragen zum Bau durch die entsprechenden Belege geklärt werden.
Was gehört in die Bauakte?
Folgende Bauunterlagen sind u.a. in der Bauakte zu finden:
- Bauantrag und Baugenehmigung
- Bauverträge und Vereinbarungen
- Baupläne & Skizzen
- Statik- und Berechnungsnachweise
- Genehmigungen und Prüfberichte
- Änderungsantrage
- Bauzeitenplan und Termine
- Rechnungen und Zahlungsnachweise
- Bautagebuch und Protokolle
- Fotos und Baudokumentationen
- Korrespondenz zwischen Bauherren, Architekten und Bauunternehmen
- Abnahmeprotokolle und Mängellisten
Die digitale Bauakte
Die digitale Bauakte ist eine elektronische Plattform, in der alle wichtigen Dokumente und Informationen eines Bauprojekts zentral gespeichert, bearbeitet und verwaltet werden. Sie ersetzt die traditionelle papierbasierte Bauakte und ermöglicht zahlreiche Vorteile – von flexiblem, ortsunabhängigem Zugriff und effizienter Zusammenarbeit bis hin zur sicheren und unkomplizierten Erfüllung der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten für Baudokumente.
Mit unserem Scanservice helfen wir Ihnen, auf die digitale Bauakte umzustellen.
Bauakten digital aufbewahren? Jetzt Scanservice anfragen!
Mehr erfahrenWie lange müssen Bauakten aufbewahrt werden?
Bauakten umfassen typischerweise eine breite Palette unterschiedlicher Dokumente, sodass keine einheitliche Aufbewahrungsfrist gilt. Die Dauer der Aufbewahrung richtet sich nach der Art der Dokumente, ihrem Verwendungszweck und dem jeweiligen Akteur im Bauprozess, der die Unterlagen aufbewahrt.
Aufbewahrungsfristen für Bauunternehmer
Nach den Vorgaben von § 147 Absatz 3 Abgabenordnung (AO), § 257 Absatz 4 Handelsgesetzbuchs (HGB) und §14b Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) sind bestimmte Geschäfts- und Steuerunterlagen in Deutschland grundsätzlich für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren aufzubewahren. Diese Regelung dient der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Dokumentation für steuerliche, handelsrechtliche und rechtliche Zwecke.
Geschäftsbriefe, Handelsbriefe und weitere steuerrelevante Dokumente müssen für einen Zeitraum von 6 Jahren aufbewahrt.
Die genannten Fristen zur Aufbewahrung von Unterlagen sind daher vor allem für die Bauunternehmen von Relevanz
Viertes Bürokratieentlastungsgesetzes (BEG IV-E)
Mit Inkrafttreten des Bürokratieentlastungsgesetzes (BEG IV-E) wird ab dem 1. Januar 2025 die Aufbewahrungsfrist von Buchungsbelegen im Handels und Steuerrecht von 10 auf 8 Jahre reduziert.
Die Aufbewahrungsfristen der Geschäftsunterlagen von Bauunternehmern beginnen grundsätzlich mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die jeweilige Unterlage entstanden ist oder das Geschäft abgeschlossen wurde.
Ausführliche Informationen finden Sie beispielsweise auf unseren Themenseiten zu den Aufbewahrungsfristen von Geschäftsunterlagen sowie den Aufbewahrungsfristen von Rechnungen.
Aufbewahrungsfristen für Architekten und Ingenieure
Honoraransprüche
Ein Architekt sollte alle Unterlagen, die zur Durchsetzung seiner Honoraransprüche erforderlich sind, mindestens bis zum Ablauf der Verjährungsfrist aufbewahren. Nach §§ 195, 199 BGB beträgt die Verjährungsfrist für Vergütungsansprüche in der Regel drei Jahre und beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Vergütung fällig wurde.
Die Fälligkeit tritt ein, wenn die Leistung abgenommen wurde und eine prüffähige Schlussrechnung vorliegt. Wird eine solche Rechnung nicht innerhalb von zwei Monaten beanstandet, kann der Anspruch dennoch fällig sein.
Wichtig ist, Unterlagen wie den Architektenvertrag, Änderungsvereinbarungen, die Schlussrechnung und Nachweise über erbrachte Leistungen aufzubewahren. Diese Dokumente belegen die tatsächliche Leistungserbringung und können im Streitfall entscheidend sein.
Herausgabeansprüche
Ein Architekt sollte beachten, dass einige Bauunterlagen im Eigentum des Bauherrn stehen und dieser ein Recht auf Herausgabe hat. Dazu zählen beispielsweise die Baugenehmigung, Bauverträge, statische Berechnungen und Grundbuchauszüge.
Diese Unterlagen müssen auf Verlangen im Original herausgegeben werden. Der Herausgabeanspruch aus dem Eigentum des Bauherrn verjährt erst nach 30 Jahren (§ 197 BGB).
Andere Unterlagen, wie Originalpläne, Bestandszeichnungen, statische Berechnungen (sofern vom Architekten erstellt), der Schriftverkehr und der Architektenvertrag, verbleiben im Besitz des Architekten. Der Bauherr hat hier lediglich Anspruch auf Kopien oder Ausfertigungen, deren Kosten der Architekt zusätzlich berechnen darf. Der Anspruch auf Herausgabe dieser Kopien verjährt nach drei Jahren, sobald der Bauherr Kenntnis von der Existenz der Unterlagen hat.
Urheberrechtsansprüche
Bau- und Planungsunterlagen sollten von Architekten zum Nachweis des Urheberrechts sorgfältig aufbewahrt werden, insbesondere wenn das Werk eine entsprechende Individualität und Gestaltungshöhe aufweist und damit urheberrechtsfähig ist. Zum Nachweis können neben Plänen auch Presseberichte, Besprechungsdokumentationen sowie Unterlagen zur Entstehung des Werkes dienen. Letztere sind besonders wichtig, wenn weitere Planer beteiligt waren, um eine Miturheberschaft eindeutig belegen zu können.
Da urheberrechtliche Ansprüche nach § 64 UrhG erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers verjähren, ist eine langfristige Archivierung erforderlich
Gewährleistungsansprüche
Ein Architekt sollte alle Unterlagen, die belegen, dass er seine Leistungen korrekt erbracht hat, bis zum Ende der Gewährleistungsfrist sorgfältig aufbewahren. Nach § 634a BGB verjähren Mängelansprüche des Auftraggebers in der Regel fünf Jahre nach der Abnahme der Leistung.
Übernimmt der Architekt auch die Leistungsphase 9 (Objektüberwachung), beginnt die Frist erst mit Abschluss dieser Phase, wodurch die Gewährleistungspflicht bis zu zehn Jahre dauern kann.
Um diese lange Frist zu vermeiden, kann eine Teilabnahme für einzelne Leistungen vereinbart werden. Neben Mängelansprüchen sollten auch Bedenkensammlungen und Hinweise, die im Rahmen der Informationspflicht des Architekten erteilt wurden, bis zum Ende der Gewährleistungsfristen archiviert werden. Schadenersatzansprüche wegen Nebenpflichtverletzungen verjähren nach drei Jahren, sobald der Auftraggeber Kenntnis erlangt.
Besondere Vorsicht ist bei arglistig verschwiegenen Mängeln geboten – hier darf die Verjährungsfrist nicht kürzer als fünf Jahre sein. Eine umfassende Dokumentation schützt den Architekten vor ungerechtfertigten Ansprüchen und erleichtert die Abwehr möglicher Forderungen.
Bauakten digitalisieren lassen - was kostet das?
Jetzt Preis berechnen!Digitale Langzeitarchivierung von Bauakten
Die digitale Archivierung von Bauunterlagen stellt nicht nur eine moderne und effiziente Lösung dar, sondern trägt auch dazu bei, die langfristige Verfügbarkeit und Rechtssicherheit der Dokumentation zu gewährleisten.
Angesichts der umfangreichen Aufbewahrungspflichten für verschiedene Unterlagen – von Bauverträgen und Baugenehmigungen bis hin zu urheberrechtlich relevanten Nachweisen – ist eine strukturierte, sichere und rechtskonforme digitale Archivierung ein unverzichtbares Werkzeug für Architekten und Bauplaner.
Vorteile
Lange Verfügbarkeit und Sicherheit
Bauunterlagen, wie z. B. Nachweise für Honoraransprüche, Unterlagen zur Gewährleistung oder urheberrechtlich relevante Dokumente, müssen oft über Jahrzehnte verfügbar sein. Während Ansprüche des Bauherrn aus Eigentum nach 30 Jahren (§ 197 BGB) verjähren und urheberrechtliche Ansprüche sogar 70 Jahre nach dem Tod des Architekten (§ 64 UrhG), bietet die digitale Archivierung langfristige Verfügbarkeit, ohne dass physische Dokumente altern oder verloren gehen.
Platzersparnis und Effizienz
Die digitale Speicherung reduziert physische Aktenstapel und schafft Platz in Büros und Archiven, insbesondere angesichts der Vielzahl an Dokumententypen und Formaten (z.B. Pläne). Dank digitaler Archive und intelligenter Suchfunktionen können Dokumente schnell abgerufen und bei Bedarf weitergeleitet werden.
Flexibilität und ortsunabhängiger Zugriff
Mit Cloud-basierten Lösungen können Unterlagen von überall aus eingesehen und gemeinsam bearbeitet werden. Dies erleichtert die Zusammenarbeit zwischen allen Beteiligten im Bauprozess.
Rechtssicherheit und Nachvollziehbarkeit
Durch die langfristige Archivierung wichtiger Unterlagen, wie Bedenkenanzeigen, Prüfprotokolle und Nachweise über die erbrachten Leistungen, können Architekten im Streitfall ihre Rechtsposition absichern und Ansprüche widerlegen.
Rechtliche Anforderungen
Um rechtssicher zu archivieren, müssen folgende Bedingungen erfüllt werden:
Authentizität und Integrität
Die digitalen Dokumente müssen unverändert und im Originalzustand bleiben. Eine elektronische Signatur oder ein Zeitstempel kann die Echtheit und Unversehrtheit sicherstellen.
Lesbarkeit und Formatstabilität
Dokumente müssen über die gesamte Aufbewahrungszeit lesbar bleiben. Daher ist es wichtig, auf dauerhafte Dateiformate wie PDF/A zurückzugreifen, die speziell für die Langzeitarchivierung entwickelt wurden.
Sicherung gegen Datenverlust
Eine redundante Speicherung, etwa in Cloud-Diensten und auf lokalen Servern, schützt vor Verlust durch technische Defekte oder Cyberangriffe. Regelmäßige Backups sind essenziell.
Revisionssicherheit
Die Archivierungslösung muss gewährleisten, dass Änderungen an Dokumenten protokolliert werden und ältere Versionen weiterhin verfügbar bleiben. Dies ist wichtig, um den Nachweis der ursprünglichen Dokumentation zu erbringen.
Datenschutz und Vertraulichkeit
Die Speicherung personenbezogener Daten, wie sie in Bauverträgen oder Grundbuchauszügen vorkommen, muss den Anforderungen der DSGVO entsprechen. Der Zugriff auf die Dokumente sollte durch Zugriffsrechte klar geregelt sein.
Aufbewahrungsfristen von Bauakten digital einhalten?
Mit unserem Scanservice kein Problem!
Wir digitalisieren Ihre Bauunterlagen.
Jetzt Anfragen!
Kostenlose Info Hotline